Digital Services Act (DSA) – Transparenzbericht

(Hostingdienstleister)

Berichtszeitraum: 17. Februar 2024 – 16.02.2025

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Abschnitt 1: Artikel 9 und 10 DSA – Anordnungen mitgliedsstaatlicher Behörden

Art. 15 Abs. 1 lit. a) DSA


Staatliche Behörden (z.B. Gerichte) können uns dazu auffordern, Informationen aus unseren Diensten zu entfernen oder Informationen über bestimmte Nutzer herauszugeben.

Während des Berichtszeitraums ging keine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte (Art. 9 DSA) oder eine Auskunftsanordnung (Art. 10 DSA) bei uns ein.

In weiterer Folge ist eine Aufschlüsselung nach der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem die Anordnung erlassenden Mitgliedstaat und der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende Behörde bzw. die anderen in der Anordnung angegebenen Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordnung nachzukommen nicht erforderlich.

Abschnitt 2: Artikel 16 DSA – Meldungen nach dem Melde- und Abhilfeverfahren

Art. 15 Abs. 1 lit. b) DSA

Über unser Melde- und Abhilfeverfahren können uns Nutzer oder andere Personen Inhalte melden, die diese für rechtswidrig halten. Bei Inhalten, die gegen geltende Gesetze oder unsere Richtlinien verstoßen, werden durch uns Maßnahmen ergriffen.

Während des Berichtszeitraums wurden keine Meldungen über das eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren abgegeben.

2.1 Anzahl der gem. Art. 16 DSA gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach Art des mutmaßlich rechtswidrigen Inhalts

Art des mutmaßlich rechtswidrigen InhaltsAnzahl der Meldungen
Urheberrechtsverletzungen0
Markenrechtsverletzungen0
Verletzungen der Privatsphäre0
Hasskriminalität0
Beleidigungen0
Sonstiges0

2.2 Anzahl der Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern

Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern sind im Berichtszeitraum nicht eingegangen.

2.3 Anzahl der ergriffenen Maßnahmen in Reaktion auf Meldungen gem. Art. 16 DSA, auf­geschlüsselt nach Maßnahmen aufgrund gesetz­licher Grund­lage und Maß­nahmen aufgrund unserer Plattform­nutzungs­bedingungen

Maßnahmen auf gesetzlicher Grund­lageMaßnahmen aufgrund unserer Plattform­nutzungs­bedingungen
keinekeine

2.4 Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen

Im Berichtszeitraum erfolgte mangels des Eingangs von Meldungen keine ausschließlich automatische Verarbeitung dieser.

2.5 Mediandauer bis zur Ergreifung von Maßnahmen

Mangels des Eingangs von Meldungen und damit der nicht erforderlichen Ergreifung von Maßnahmen erfolgte keine Messung der Mediandauer bis zur Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf Meldungen gem. Art. 16 DSA im Berichtszeitraum.

Abschnitt 3: Eigeninitiativ durchgeführte Moderation von Inhalten

Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSA

Während des Berichtszeitraums wurde keine auf unserer Eigeninitiative beruhende Inhal-temoderation durchgeführt.

Es erfolgte keine Nutzung automatisierter Werkzeuge. Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für eine etwaige Moderation von Inhalten zuständigen Personen waren daher nicht erforderlich. Es wurde ferner keine Maßnahmen ergriffen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirkten, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen. Es bestanden keine anderen entsprechende Beschränkungen des Dienstes. Mangels gemeldeter Informationen erfolgt keine Aufschlüsselung nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen unsere Plattformnutzungsbedingungen, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung.

Abschnitt 4: Anzahl der Beschwerden über interne Beschwerdemanagementsysteme

Art. 15 Abs. 1 lit. d) DSA

Wir sind nach dem DSA dazu verpflichtet, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten. Während des Berichtszeitraums haben wir daher ein internes Beschwerdemanagementsystem bereitgehalten. Beschwerden sind keine im Berichtszeitraum eingegangen. Mangels des Eingangs von Beschwerden bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den Grundlagen von Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

Abschnitt 5: Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten

Art. 15 Abs. 1 lit. e) DSA

Während des Berichtszeitraums wurden durch uns keine automatisierten Mittel zur Moderation von Inhalten verwendet.

In weiterer Folge bedarf es keiner qualitativen Beschreibung, der Angabe der genauen Zwecke, der Indikatoren für die Genauigkeit und der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und angewandten Schutzvorkehrungen