DAT-Gutachten spielt entscheidende Rolle bei Förderung gebrauchter E-Autos

Damit ein bundesweit einheitlicher Prozess möglich ist, wurde die DAT beauftragt, bei der Definition förderfähiger Gebrauchtfahrzeuge zu unterstützen.

  • Innovationsprämie soll Elektromobilität auch für Gebrauchtwagenkäufer attraktiv machen
  • Fahrzeuge müssen spezifische Kriterien erfüllen
  • DAT-Gutachten spielen entscheidende Rolle bei der Beantragung der Fördergelder
  • Kfz-Sachverständige der Expert-Partner Organisation der DAT für die Erstellung der Gutachten zuständig

Ostfildern / Eschborn (16.03.2021) – Gebrauchtwagenkauf und Elektroauto – passt das zusammen? Ähnlich wie für die elektrifizierten Neuwagen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch für junge Elektro-Gebrauchtwagen die Möglichkeit geschaffen, finanzielle Förderungen zu beantragen. Allerdings sind hierfür einige Nachweise notwendig.

So spielen u.a. der ehemalige Neupreis, das Alter (Datum der Erstzulassung) und der Kilometerstand des Fahrzeugs eine wichtige Rolle. Außerdem muss das Fahrzeug in der offiziellen Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen (dazu gehören rein batteriebetriebene Fahrzeuge, Plug-In-Hybride und Wasserstofffahrzeuge unterschiedlichster Hersteller). Diese Liste wird vom BAFA regelmäßig aktualisiert (Infos unter www.dat.de/bafa).

Damit ein bundesweit einheitlicher Prozess möglich ist, wurde die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) als neutrale Dateninstanz der automobilen Wirtschaft damit beauftragt, die Bundesbehörde aktiv bei der Definition förderfähiger Gebrauchtfahrzeuge zu unterstützen. Die DAT organisiert diese Aufgabe mit Hilfe der in ihrer Expert-Partner Organisation zertifizierten Kfz-Sachverständigen.

An einer Förderung interessierte Verbraucher benötigen ein „DAT-Gutachten“, in welchem die Rahmenparameter der Förderfähigkeit eines gebrauchten Elektrofahrzeuges revisionssicher festgehalten werden. Dieses Dokument ist für 29 Euro (UVP, ggf. können z.B. Anfahrts- oder andere Bearbeitungskosten hinzukommen) bei einem Kfz-Sachverständigen der Expert-Partner Organisation der DAT erhältlich.

Im DAT-Gutachten werden alle notwendigen Parameter zur Förderfähigkeit eines Elektrofahrzeuges erfasst, darunter insbesondere:

  • Aktueller Kilometerstand
  • Ehemaliger Listenneupreis
  • Alle Serien- und Sonderausstattungsmerkmale
  • Datum der Erstzulassung


Für die Erstellung des DAT-Gutachtens nutzen die Kfz-Sachverständigen eine spezielle, für sie zugeschnittene Software der SilverDAT®-Familie. Besonders wichtig: Bei den Ausstattungsmerkmalen wird zwischen so genannten mobilen und fest verbauten Sonderausstattungen unterschieden. Mobile Sonderausstattungen wie z. B. ein Satz Winter- oder Sommerräder, ein Ladekabel oder sonstige, nicht fest verbaute Sonderausstattungen sowie immaterielle „Ausstattungen“ wie z.B. aufpreispflichtige Garantieverlängerungen sind gemäß Vorgaben des BAFA nicht Bestandteil des DAT-Gutachtens. Hierfür gelten separate Regelungen, die den Ausführungsbestimmungen der Bundesbehörde zu entnehmen sind.

Über die Homepage der DAT können Verbraucher und Automobilhändler ermitteln, wo sich der nächstliegende DAT-Sachverständige („DAT Expert Partner“) befindet.

Jens Nietzschmann, DAT-Geschäftsführer: „Wir binden unsere Expert-Partner in den Prozess der BAFA-Anträge ein, weil diese sowohl über die IT-Systeme als auch die Erfahrung verfügen, die Parameter für die Förderfähigkeit gebrauchter Elektrofahrzeuge revisionssicher zu identifizieren. Man kann von der einseitigen Förderung einer Antriebstechnologie durch das Wirtschaftsministerium ja halten was man will, aber es sollte im Sinne von uns Steuerzahlern zumindest sichergestellt sein, dass tatsächlich auch nur Verbraucher mit förderfähigen Fahrzeugen in den Genuss der Prämie kommen. Die Expertise der bundesweit tätigen DAT-Sachverständigen spielt hierbei eine entscheidende Rolle.“


Zum Hintergrund

Kauf und Leasing gebrauchter Elektrofahrzeuge waren erst nachträglich auf Betreiben des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) in das Förderprogramm des Bundes aufgenommen worden. Jetzt können junge Gebrauchte, Vorführwagen des Handels oder junge ehemalige Mietwagen, für die noch keine staatliche Förderung beantragt wurde, gefördert werden.


Voraussetzungen

  • Der Gebrauchtwagen muss in der BAFA-Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gelistet und darf nicht bereits gefördert worden sein.
  • Das Fahrzeug darf erstmals am 4. November 2019 oder später in Deutschland oder einem anderen EU-Land zugelassen sein.
  • Der Gebrauchtwagen darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 km Laufleistung aufweisen.
  • Der Kaufpreis darf den maximalen Schwellenwert (80% des damaligen Listenpreises des Neufahrzeugs [brutto, inklusive Sonderausstattung] abzüglich der Herstellerprämie) nicht überschreiten.
  • Wichtig: Etwaige mobile Sonderausstattungen z. B. Winterräder, Ladekabel, nicht fest verbaute Teile sowie immaterielle „Ausstattungen“ wie mögliche Anschlussgarantien dürfen nicht mit in den Kaufpreis des Fahrzeugs, der den Schwellenwert bestimmt, eingerechnet werden.
  • Es gelten die Fördersätze für Pkw-Nettolistenneupreise von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro. Diese betragen für rein batteriebetriebene Pkw 5.000 Euro (Bundesanteil) plus 2.500 Euro Herstelleranteil (netto). Für Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 3.750 Euro, hinzu kommen 1.875 Euro (netto) Herstelleranteil.
  • Das BAFA prüft, ob die Regularien eingehalten sind und vergibt bei positiver Prüfung die Förderprämie.