Hinweise für den Auftraggeber des Bewertunggutachtens und zum Einspruchsverfahren gegen die DAT-Schätzung



Hinweise für den Auftraggeber

  1. Der DAT Expert Partner, der Vertragspartner der Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), Ostfildern, ist, übt die Schätz- und Prüftätigkeit persönlich, selbstständig, unparteiisch, unabhängig und auf eigene Rechnung aus.
     
  2. Im Rahmen des DAT-Schätz- und Prüfverfahrens entscheidet der Sachverständige nach bestem Wissen und Gewissen und eigenem sachverständigen Ermessen.
     
  3. Bei der DAT-Schätzung wird als Händlerverkaufswert der beim Verkauf des Handels an Verbraucher und als Händlereinkaufswert der beim Verkauf des Verbrauchers an den Handel durchschnittlich erzielbare Preis ermittelt. Dabei sind der im Zeitpunkt der Fahrzeuguntersuchung festgestellte Zustand, die Marktlage in der Region der Schätzungsstelle und die sonstigen wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt.
     
  4. Im Gebrauchtwagen-Prüfgutachten wird der Zustand des Fahrzeugs nach Maßgabe der beigefügten Anlagen im Zeitpunkt der Überprüfung beschrieben. Weitergehende Feststellungen, insbesondere über die zukünftige Lebensdauer der einzelnen Fahrzeugteile und -aggregate sind damit nicht verbunden.
     
  5. Als Zustandsangaben werden solche wesentlichen Faktoren auf der Schätzungs-/Bewertungsgutachtenurkunde aufgeführt, die den Wert des geschätzten Fahrzeugs gegenüber dem durchschnittlichen Erhaltungszustand der anderen Fahrzeuge gleichen Typs und Alters erhöhen oder vermindern (insbesondere im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten und die Betriebs- oder Verkehrssicherheit).
     
  6. Die auf der Urkunde angegebene Zahl der Besitzer des Fahrzeugs wird der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder, wenn diese bei der Schätzung/Bewertung nicht vorgelegt werden kann, den Angaben des Auftraggebers entnommen.
     
  7. Der Auftraggeber einer DAT-Schätzung/Bewertung kann den die Schätzung/Bewertung durchführenden Sachverständigen um eine Überprüfung seiner Schätzung/Bewertung bitten, bei einer DAT-Schätzung kann er darüberhinaus die Einleitung des Einspruchsverfahrens gemäß den nachfolgenden genannten Bedingungen beantragen.
     
  8. Beim DAT-Bewertungsgutachten wird als Zeitwert (Veräußerungswert) der Wert ermittelt, zu dem das Fahrzeug am Stichtag der Bewertung hätte veräußert werden können und als Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug von einem seriösen Händler zu erwerben.
     
  9. Im Gebrauchtwagen-Prüfgutachten wird der Zustand des Fahrzeugs nach Maßgabe derbeigefügten Anlagen im Zeitpunkt der Überprüfung beschrieben. In den Gebrauchtwagen-Prüfgutachten trifft der Sachverständige Feststellungen aufgrund einer Sicht und Funktionsprüfung, einschl. einer Probefahrt. Weitergehende Feststellungen, insbesondere über die zukünftige Lebensdauer der einzelnen Fahrzeugteile und -aggregate sind damit nicht verbunden.
     
  10. Für verborgene Mängel, die nur bei Demontage von Fahrzeugteilen/ -aggregaten erkennbar sind, kann keine Haftung übernommen werden.

 

Einspruch gegen DAT-Schätzungen

  1. Der Auftraggeber der DAT-Schätzung oder der Inhaber der DAT-Schätzungsurkunde können innerhalb eines Monats vom Ausstellungsdatum der Urkunde an gerechnet, die Nachprüfung des Schätzwertes bei der DAT GmbH, Hellmuth-Hirth-Straße 1, 73760 Ostfildern, beantragen. Der Antrag muss schriftlich unter Beifügung der Originalurkunde sowie des Nachweises darüber, dass die Einspruchskosten in Höhe des Sachverständigenhonorars für die betreffende Schätzung auf das Konto der DAT (BW-Bank Stuttgart/ BIC SOLADEST600/IBAN DE23600501010001291100) einbezahlt wurden, an die DAT, Ostfildern, gerichtet werden. Hat der Einspruch Erfolg, werden die Einspruchskosten zurückerstattet. Der Einspruch gilt als rechtzeitig eingelegt, wenn er vor Ablauf der Frist der Post zur Beförderung übergeben worden ist. Bei den Schätzungsstellen können Einsprüche nicht eingelegt werden. Ist gegen die Schätzung bereits einmal Einspruch eingelegt oder ist das Kraftfahrzeug nach der Schätzung bereits mehrfach veräußert worden, entfällt die Einspruchsmöglichkeit.
     
  2. Die DAT prüft die Zulässigkeit des Einspruches. Ist er zulässig, entscheidet ein weiterer Sachverständiger, den der Einspruchsführer aus den mit der DAT durch einen Schätzvertrag verbundenen Sachverständigen einer der benachbarten Schätzungsstellen auswählen kann. Bei Schätzungen von Nutzfahrzeugen ab 7,5 to zul. Gesamtgewicht muss der auszuwählende Sachverständige an einem Nutzfahrzeug-Schwerpunkt tätig sein. Ist der Sachverständige, dessen Schätzung angefochten wird, für die Kfz-Bewertung öffentlich bestellt und vereidigt, muss dies auch der andere sein. Benennt der Einspruchsführer innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung mit Bekanntgabe der in Frage kommenden Sachverständigen durch die DAT den anderen Sachverständigen nicht, wird dies als Rücknahme des Einspruchs gewertet und dieser eingestellt.
     
  3. Veränderungen der Marktlage und des Zustandes des Fahrzeugs, die nach der Untersuchung eingetreten sind, können nicht im Einspruchsverfahren, sondern nur durch eine erneute Schätzung berücksichtigt werden.
     
  4. Die DAT und die an dem Einspruch beteiligten Sachverständigen sind bemüht, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Einspruches bei der DAT eine Entscheidung über den Einspruch herbeizuführen. War aus Gründen, die von der DAT und den mit Ihr durch einen Schätzvertrag verbundenen Sachverständigen nicht zu vertreten sind, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung nicht möglich und wurde eine neue Urkunde gemäß Abs. 5 nicht ausgestellt, gilt der Einspruch als erledigt.
     
  5. Wird bei dem Einspruch der Schätzwert neu festgesetzt, stellt der Sachverständige, der über den Einspruch entschieden hat, eine neue Urkunde aus.
     
  6. Der Einspruchsführer verpflichtet sich, kostenfrei die Nachprüfung des Schätzwertes zu ermöglichen, insbesondere eine Nachuntersuchung des geschätzten Fahrzeugs zu gestatten.

 

Stand 11 2019